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Oldtimer

Im täglichen Sprachgebrauch wird in unserem Land von "Oldtimern" gesprochen, dabei handelt es sich um automobiles Kulturgut.

Als Kulturgut gilt:

"etwas, was als kultureller Wert Bestand hat und bewahrt wird".​

Der kulturelle Wert ist darin zu sehen, dass anhand der Fahrzeuge die Ingenieurskunst der letzten 132 Jahre nachzuvollziehen ist.

IHR ANSPRECHPARTNER

  • bei Abschluss einer Kaskoversicherung

  • im Haftpflichtschadensfall

  • als Kaufberater und bei Import- Fragen (Zoll, Nova usw.)

  • Erstellung einer Kurzbewertung oder eines Vollgutachten

  • Restaurierungsdokumentation 

  • Wertermittlung wie Marktwert, Wiederbeschaffungswert aber auch Wiederaufbauwert / Wiederherstellungswert

  • für die Genehmigung eines historischen Fahrzeuges beim zuständigen Amt der Landesregierung                                               

So funktioniert die Eintragung als historisches Fahrzeug in Österreich, bei der jeweiligen KFZ-Landesprüfstelle.

Voraussetzungen:

Als historisches Fahrzeug gilt ein erhaltungswürdiges, nicht zur ständigen Verwendung bestimmtes Kraftfahrzeug

  • mit Baujahr 1955 oder davor oder

  • das mindestens Baujahr 1991 oder älter ist und in die vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie approbierte Liste der historischen Kraftfahrzeuge eingetragen ist.

  • Das Fahrzeug muss sich in den Hauptbaugruppen im Originalzustand befinden und gut erhalten sein (Erhaltungszustand 1 bis höchstens 3 der Bewertungsskala);

  • Für die Vorführung bei der KFZ-Landesprüfstelle und den Abschluss einer Kaskoversicherung empfiehlt sich ein Gutachten vom Sachverständigen.

 

Bedingungen:

Historische Kraftwagen / Krafträder dürfen nur an 120 / 60 Tagen pro Jahr verwendet werden. Über diese Verwendung sind fahrtenbuchartige Aufzeichnungen zu führen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Erforderliche Unterlagen für die Genehmigung:

  • Fahrzeugdokumente (Original) oder eidesstattliche Erklärung über Verbleib dieser Dokumente;

  • 2 Fotos von links vorne für PKW/Kombis, für alle übrigen Fahrzeuge zusätzlich 2 Fotos von re. hi;

  • Nachweis über das Datum der ersten Zulassung bzw. des Baujahres;

  • Technische Daten (Wiegeschein über das Eigengewicht, Fahrgestell- und Motordaten );

  • Sachverständigen-Gutachten;

  • Besitznachweis (Kaufvertrag);

  • Antragsteller ist der Besitzer (mit Hauptwohnsitz in Österreich) oder eine schriftlich bevollmächtigte Person.

Historische Fahrzeuge (Oldtimer)

 

Die Begriffsbestimmung für historische Fahrzeuge findet sich im Kraftfahrgesetz (KFG) 1967, § 2 Absatz 1, Ziffer 43.

Demnach ist ein historisches Fahrzeug ein erhaltungswürdiges, nicht zur ständigen Verwendung bestimmtes Fahrzeug,

  • mit Baujahr 1955 oder davor, oder

  • das älter als 30 Jahre ist und in die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie approbierte Liste der historischen Kraftfahrzeuge eingetragen ist ( § 131b).

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