Oldtimer
Im täglichen Sprachgebrauch wird in unserem Land von "Oldtimern" gesprochen, dabei handelt es sich um automobiles Kulturgut.
Als Kulturgut gilt:
"etwas, was als kultureller Wert Bestand hat und bewahrt wird".
Der kulturelle Wert ist darin zu sehen, dass anhand der Fahrzeuge die Ingenieurskunst der letzten 132 Jahre nachzuvollziehen ist.
IHR ANSPRECHPARTNER
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bei Abschluss einer Kaskoversicherung
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im Haftpflichtschadensfall
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als Kaufberater und bei Import- Fragen (Zoll, Nova usw.)
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Erstellung einer Kurzbewertung oder eines Vollgutachten
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Restaurierungsdokumentation
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Wertermittlung wie Marktwert, Wiederbeschaffungswert aber auch Wiederaufbauwert / Wiederherstellungswert
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für die Genehmigung eines historischen Fahrzeuges beim zuständigen Amt der Landesregierung
So funktioniert die Eintragung als historisches Fahrzeug in Österreich, bei der jeweiligen KFZ-Landesprüfstelle.
Voraussetzungen:
Als historisches Fahrzeug gilt ein erhaltungswürdiges, nicht zur ständigen Verwendung bestimmtes Kraftfahrzeug
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mit Baujahr 1955 oder davor oder
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das mindestens Baujahr 1991 oder älter ist und in die vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie approbierte Liste der historischen Kraftfahrzeuge eingetragen ist.
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Das Fahrzeug muss sich in den Hauptbaugruppen im Originalzustand befinden und gut erhalten sein (Erhaltungszustand 1 bis höchstens 3 der Bewertungsskala);
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Für die Vorführung bei der KFZ-Landesprüfstelle und den Abschluss einer Kaskoversicherung empfiehlt sich ein Gutachten vom Sachverständigen.
Bedingungen:
Historische Kraftwagen / Krafträder dürfen nur an 120 / 60 Tagen pro Jahr verwendet werden. Über diese Verwendung sind fahrtenbuchartige Aufzeichnungen zu führen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Erforderliche Unterlagen für die Genehmigung:
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Fahrzeugdokumente (Original) oder eidesstattliche Erklärung über Verbleib dieser Dokumente;
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2 Fotos von links vorne für PKW/Kombis, für alle übrigen Fahrzeuge zusätzlich 2 Fotos von re. hi;
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Nachweis über das Datum der ersten Zulassung bzw. des Baujahres;
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Technische Daten (Wiegeschein über das Eigengewicht, Fahrgestell- und Motordaten );
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Sachverständigen-Gutachten;
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Besitznachweis (Kaufvertrag);
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Antragsteller ist der Besitzer (mit Hauptwohnsitz in Österreich) oder eine schriftlich bevollmächtigte Person.
Historische Fahrzeuge (Oldtimer)
Die Begriffsbestimmung für historische Fahrzeuge findet sich im Kraftfahrgesetz (KFG) 1967, § 2 Absatz 1, Ziffer 43.
Demnach ist ein historisches Fahrzeug ein erhaltungswürdiges, nicht zur ständigen Verwendung bestimmtes Fahrzeug,
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mit Baujahr 1955 oder davor, oder
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das älter als 30 Jahre ist und in die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie approbierte Liste der historischen Kraftfahrzeuge eingetragen ist ( § 131b).